Die übrigen Anordnungen hat bereits die Vorinstanz aufgehoben. Somit erweist sich der Beschluss der Sozialkommission vom 4. Oktober 2023 gesamthaft als nicht gerechtfertigt. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 23. Februar 2024 und der Beschluss der Sozialkommission vom 4. Oktober 2023 sind aufzuheben. Vorsorgliche Massnahmen waren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) nicht zu treffen.