4. Somit kann die von der Vorinstanz bestätigte Kürzung der materiellen Hilfe (Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialkommission) nicht aufrechterhalten werden. Die belassene Kürzungsandrohung um situationsbedingte Leistungen und um 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (1. Absatz von Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialkommission) ist ebenfalls aufzuheben, da der Beschwerdeführer am Teillohnprogramm nicht mehr teilnehmen muss. In Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids werden lediglich gesetzliche Pflichten aufgeführt, die auch ohne Erwähnung gelten. Die übrigen Anordnungen hat bereits die Vorinstanz aufgehoben.