3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern widersprüchlich ist, als die gemäss Erwägungen gebotene Befris- -9- tung der Kürzung auf drei Monate nicht ins Entscheid-Dispositiv aufgenommen wurde. Eine entsprechende Korrektur erübrigt sich aber, da vorliegend jede Kürzung der materiellen Hilfe gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst. Die Kürzung ist nicht (mehr) geeignet, die ihr zugrunde liegenden Zwecke zu erreichen. Folglich erweist sie sich als unrechtmässig.