Die Auflage, deren Missachtung zur vorliegend umstrittenen Kürzung führte, soll sicherstellen, dass sich der Beschwerdeführer um eine Stelle im Teillohnprogramm bemüht. An diesem muss er jedoch gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid gar nicht mehr teilnehmen (vgl. Erw. II/2.4.2 des angefochtenen Entscheids bzw. die Aufhebung der erstinstanzlichen Dis- positiv-Ziffern 3 und 4.2). Die Kürzung zielt folglich nicht auf eine Verhaltensänderung ab, sondern bildet eine reine Sanktion für bisherige Versäumnisse. Dies erweist sich als unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hat, durch das Erfüllen der Auflage das Dahinfallen der Kürzung zu erwirken.