3.3.3. Das Ausmass der Kürzung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 VRPG). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2). Letzteres ergibt sich aus dem primären Zweck der Kürzung, die betroffene Person zum Einhalten der Auflage anzuhalten.