Eine entsprechende Anpassung des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung erfolgte jedoch nicht (vgl. vorne lit. B/2). Rechtswirksam und verbindlich wird jeweils nur das Dispositiv eines Entscheids (vgl. MICHEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). Die Vorinstanz verhält sich widersprüchlich, wenn sie in ihren Erwägungen eine Kürzung nur als rechtmässig erachtet, soweit sie auf drei Monate befristet wird, das Dispositiv der erstinstanzlichen Verfügung jedoch nicht entsprechend korrigiert (vgl. Erw. II/3.4.3 des angefochtenen Entscheids).