Mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde die Kürzung der Sozialhilfe nicht befristet bzw. bleibt diese so lange bestehen, bis der Beschwerdeführer drei Monate in Folge das Teillohnprogramm besucht hat (vgl. vorne lit. A/2). Die Vorinstanz erachtet eine Befristung der Kürzung auf drei Monate – ohne Anknüpfung an den Besuch des Teillohnprogramms – als verhältnismässig. Eine entsprechende Anpassung des Dispositivs der erstinstanzlichen Verfügung erfolgte jedoch nicht (vgl. vorne lit.