3.2.2. In Dispositiv-Ziffer 16 des Beschlusses vom 21. Dezember 2022 wurde angedroht, situationsbedingte Leistungen zu streichen und den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um bis zu 30 % zu kürzen, falls sich der Beschwerdeführer nicht (gemäss Dispositiv-Ziffer 15a des Beschlusses vom 21. Dezember 2022) um einen Platz im Teillohnprogramm bemüht und Auflagen/Weisungen des Programmanbieters nicht befolgt.