Der Beschwerdeführer habe keine ernsthaften Bemühungen gezeigt, einen Platz im Teillohnprogramm für Erwerbslose zu erhalten. Die unternommenen Schritte hätten sich immer an den Wünschen und Präferenzen des Beschwerdeführers orientiert, was die erfolgreiche Umsetzung praktisch vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe damit in schwerwiegender Weise gegen Weisungen und Auflagen verstossen (§ 13b Abs. 2 SPG). In den Erwägungen führte die Beschwerdestelle SPG aus, der Kürzungsumfang von 20% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Streichung der situationsbedingten Leistungen erscheine angemessen, -7-