Auch die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie zu ihrem Entscheid gelangte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht insbesondere hervor, dass die Vorinstanz die Auflage und Weisung des Beschlusses vom 4. Oktober 2023 nach durchgeführter Verhältnismässigkeitsprüfung aufhob. Eine Verweigerung der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 21. Dezember 2022 verwies und nicht mehr darauf einging. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. In diesem Punkt erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.