Diesen Anforderungen genügt der Beschluss vom 4. Oktober 2023. Die Überlegungen, welche zum Erlass der (mittlerweile von der Vorinstanz aufgehobenen) Auflagen und Weisungen geführt haben, werden dargelegt. Weisungen zur Teilnahme an einem Beschäftigungs- und Integrationsprogramm sind grundsätzlich verhältnismässig (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 762). Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war für den Beschwerdeführer möglich. Auch die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie zu ihrem Entscheid gelangte.