2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen. Die Sozialkommission habe sich im Beschluss vom 4. Oktober 2023 nicht mit der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt. Auch die Vorinstanz habe sich geweigert, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der -6-