II. 1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Kapitel A.3, Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. Januar 2023 [SKOS- Richtlinien]; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 72).