2. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem zum einen die Kürzung der materiellen Hilfe (Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids) und zum anderen die Androhung weitergehender Kürzungen (Dispositiv Ziffer 4.1 des erstinstanzlichen Entscheids) bestätigt wird. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.