2. In der Verfügung vom 28. März 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter darauf hin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die im erstinstanzlichen Entscheid angeordnete Kürzung der materiellen Hilfe vorerst nicht vollzogen werden dürfe. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihrer Eingabe vom 10. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Eingabe vom 23. April 2024 verzichtete die Sozialkommission der Stadt Q._____ auf eine Beschwerdeantwort. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und entschieden.