4. Die Parteikosten im genehmigten Umfang von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen) hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der -4- Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung vom Beschwerdeführer vorzumerken. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 23. Februar 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 26. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte zur Hauptsache die Aufhebung der Dispositiv-Zif- fern 2, 3 und 4.