3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 176.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 987.00, hat der Beschwerdeführer zur Hälfte, somit Fr. 493.50, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.