Befolgt Herr A._____ die Auflage gemäss Beschlusspunkt 3 dieser Verfügung nicht, erscheint ohne Begründung und Abmeldung zu spät zum Programm, hält sich nicht an Auflagen des Lernwerks, provoziert mit seinem Verhalten, dass keine Anstellung zustandekommt oder bleibt dem Programm ganz fern, wird die materielle Hilfe wegen Verweigerung, an einem zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Teillohn- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, eingestellt.