Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.123 / cm / jb (BE.2023.104) Art. 67 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Sozialkommission Stadt Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 23. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde von der Stadt Q._____ materiell unterstützt. Am 21. Dezember 2022 beschloss die Sozialkommission der Stadt Q._____: 1. Herr A._____, geb. tt.mm.jjjj, erhält ab dem 01.10.2022 materielle Hilfe von CHF 89.60. Ab dem 01.11.2022 beträgt die materielle Hilfe CHF 2'020.05 pro Monat. (…) 15. a) Arbeit / Ausbildung / Berufliche Massnahmen / Arbeitsfähigkeit Herr A._____ muss sich beim Lernwerk um einen Platz im Teillohnprogramm für Erwerbslose bemühen und die Auflagen und Weisungen des Programmanbieters befolgen. (…) 16. Befolgt Herr A._____ die Auflagen und Weisungen unter Ziffer 15a und 15h nicht, kann der Regionale Sozialdienst Q._____ die materielle Hilfe um die situationsbedingten Leistungen kürzen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt kann um 30% gekürzt werden. (…) Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 4. Oktober 2023 beschloss die Sozialkommission der Stadt Q._____: 1. Kürzung der materiellen Hilfe Die materielle Hilfe von Herrn A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird ab dem 01.11.2023 gekürzt. Die situationsbedingten Leistungen werden ganz und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 20% gekürzt. Die Kürzung bleibt so lange bestehen, bis Herr A._____ für die Dauer von drei aufeinan- derfolgenden Monaten gemäss den Auflagen und Weisungen des Regio- nalen Sozialdienstes und des Programmanbieters Lernwerk das Teillohn- programm besucht. (…) 3. Zusätzliche Auflagen und Weisungen Berufliche Massnahmen / Arbeitsfähigkeit Herr A._____ muss sich samt Lebenslauf beim Lernwerk auf die offene Stelle im Bereich Facility Services anmelden. Der Leiter Facility Services -3- wird mit Herrn A._____ ein Vorstellungsgespräch abmachen, um zu sehen, ob eine Anstellung in Frage kommt. Herr A._____ muss das Vorstellungsgespräch wahrnehmen. Sollte es zu einer Anstellung kommen, muss Herr A._____ die Auflagen und Weisungen des Programmanbieters befolgen. 4. Sanktionen bei Missachtung der Auflagen und Weisungen Befolgt Herr A._____ die Auflagen und Weisungen weiterhin nicht, kann der Regionale Sozialdienst Q._____ die materielle Hilfe um die situationsbedingten Leistungen kürzen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt kann um 30% gekürzt werden. Befolgt Herr A._____ die Auflage gemäss Beschlusspunkt 3 dieser Verfügung nicht, erscheint ohne Begründung und Abmeldung zu spät zum Programm, hält sich nicht an Auflagen des Lernwerks, provoziert mit seinem Verhalten, dass keine Anstellung zustandekommt oder bleibt dem Programm ganz fern, wird die materielle Hilfe wegen Verweigerung, an einem zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden Teillohn- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, eingestellt. B. 1. Gegen den Beschluss der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom 4. Ok- tober 2023 erhob A._____ mit Eingabe vom 4. November 2023 Be- schwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids. 2. Am 23. Februar 2024 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und der 2. Absatz der Dispositivziffer 4 des Entscheids der Sozialkommis- sion der Stadt Q._____ vom 4. Oktober 2023 ersatzlos aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 176.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 987.00, hat der Beschwerdeführer zur Hälfte, somit Fr. 493.50, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Be- schwerdeführer die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Die Parteikosten im genehmigten Umfang von Fr. 1'000.00 (inkl. Ausla- gen) hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers jedoch einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der -4- Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung vom Beschwerdeführer vor- zumerken. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 23. Februar 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 26. März 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und verlangte zur Hauptsache die Aufhebung der Dispositiv-Zif- fern 2, 3 und 4. 2. In der Verfügung vom 28. März 2024 wies der instruierende Verwaltungs- richter darauf hin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu- komme und die im erstinstanzlichen Entscheid angeordnete Kürzung der materiellen Hilfe vorerst nicht vollzogen werden dürfe. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihrer Eingabe vom 10. April 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Mit Eingabe vom 23. April 2024 verzichtete die Sozialkommission der Stadt Q._____ auf eine Beschwerdeantwort. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Juni 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden (vgl. § 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Die- ses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -5- 2. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdestelle SPG, mit welchem zum einen die Kürzung der materiellen Hilfe (Dispositiv-Ziffer 1 des erstin- stanzlichen Entscheids) und zum anderen die Androhung weitergehender Kürzungen (Dispositiv Ziffer 4.1 des erstinstanzlichen Entscheids) bestätigt wird. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids und ist demzufolge zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht aus- reichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Kapitel A.3, Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. Januar 2023 [SKOS- Richtlinien]; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 72). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen. Die Sozialkommission habe sich im Beschluss vom 4. Oktober 2023 nicht mit der Verhältnismäs- sigkeit auseinandergesetzt. Auch die Vorinstanz habe sich geweigert, eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der -6- Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335; Erw. 5.1; 143 III 65, Erw. 5.2; 141 IV 249, Erw. 1.3.1). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss vom 4. Oktober 2023. Die Überlegungen, welche zum Erlass der (mittlerweile von der Vorinstanz auf- gehobenen) Auflagen und Weisungen geführt haben, werden dargelegt. Weisungen zur Teilnahme an einem Beschäftigungs- und Integrationspro- gramm sind grundsätzlich verhältnismässig (GUIDO WIZENT, Sozialhilfe- recht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 762). Eine sachgerechte An- fechtung des Entscheids war für den Beschwerdeführer möglich. Auch die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie zu ihrem Entscheid ge- langte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht insbesondere hervor, dass die Vorinstanz die Auflage und Weisung des Beschlusses vom 4. Oktober 2023 nach durchgeführter Verhältnismässigkeitsprüfung aufhob. Eine Ver- weigerung der Verhältnismässigkeitsprüfung ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 21. Dezember 2022 verwies und nicht mehr darauf einging. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. In diesem Punkt erweist sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdefüh- rer mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. Dezember 2022 die Auflage er- teilt, sich beim Lernwerk um einen Platz im Teillohnprogramm zu bemühen und sich an dessen Weisungen zu halten. Für Zuwiderhandlungen sei die Kürzung der materiellen Hilfe angedroht worden. Die formellen Vorausset- zungen für die Zulässigkeit einer Kürzung der materiellen Hilfe seien damit erfüllt. Der Beschwerdeführer habe keine ernsthaften Bemühungen ge- zeigt, einen Platz im Teillohnprogramm für Erwerbslose zu erhalten. Die unternommenen Schritte hätten sich immer an den Wünschen und Präfe- renzen des Beschwerdeführers orientiert, was die erfolgreiche Umsetzung praktisch vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe damit in schwerwie- gender Weise gegen Weisungen und Auflagen verstossen (§ 13b Abs. 2 SPG). In den Erwägungen führte die Beschwerdestelle SPG aus, der Kür- zungsumfang von 20% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Streichung der situationsbedingten Leistungen erscheine angemessen, -7- wenn die Kürzungsdauer auf 3 Monate befristet werde (Erw. II/3.4.3). Eine Korrektur der betreffenden Anordnung im Dispositiv nahm die Vorinstanz aber nicht vor. Der Beschwerdeführer beanstandet, die getroffenen Anordnungen erwie- sen sich als offensichtlich unverhältnismässig. Das vorgesehene Teillohn- programm sei ungeeignet, seine Situation zu verbessern. Er stehe im Alter von 63 Jahren unmittelbar vor seiner Frühpensionierung und leide an er- heblichen gesundheitlichen Beschwerden. Die getroffenen Anordnungen seien sodann nicht erforderlich und daran bestehe kein überwiegendes öf- fentliches Interesse. 3.2. 3.2.1. Werden Auflagen oder Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe ge- mäss § 13b Abs. 1 SPG angemessen gekürzt werden. Die Verwarnung mit Kürzungsandrohung kann gleichzeitig mit der Auflage bzw. Weisung ver- fügt werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 227). Eine Reduktion der materiellen Hilfe wegen Nicht- befolgens von Weisungen kommt allerdings nur in Frage, wenn den Be- schwerdeführer ein Verschulden trifft und ihm bekannt war, welches Ver- halten von ihm erwartet wird (vgl. AGVE 2008, S. 258 f.). 3.2.2. In Dispositiv-Ziffer 16 des Beschlusses vom 21. Dezember 2022 wurde an- gedroht, situationsbedingte Leistungen zu streichen und den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um bis zu 30 % zu kürzen, falls sich der Beschwer- deführer nicht (gemäss Dispositiv-Ziffer 15a des Beschlusses vom 21. De- zember 2022) um einen Platz im Teillohnprogramm bemüht und Aufla- gen/Weisungen des Programmanbieters nicht befolgt. Der Beschwerdeführer bestreitet das von der Vorinstanz festgestellte Fehl- verhalten bzw. die festgestellte Verletzung der Dispositiv-Ziffer 15a vor Ver- waltungsgericht nicht mehr. Es ist daher mit der Beschwerdestelle SPG von einem weisungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Eine Kürzung der materiellen Hilfe ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.3. 3.3.1. Nach § 13b SPG i.V.m. § 15 SPV ist bei einer erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe die Existenzsicherung zu beachten; diese liegt bei 70% des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. -8- Der Beschwerdeführer wird als Einzelperson materiell unterstützt und die verfügte Kürzung greift nicht in seine Existenzsicherung ein (vgl. § 15 Abs. 2 SPV). 3.3.2. Nach § 15 Abs. 1 SPV sind Kürzungen in der Regel zu befristen. Mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde die Kür- zung der Sozialhilfe nicht befristet bzw. bleibt diese so lange bestehen, bis der Beschwerdeführer drei Monate in Folge das Teillohnprogramm besucht hat (vgl. vorne lit. A/2). Die Vorinstanz erachtet eine Befristung der Kürzung auf drei Monate – ohne Anknüpfung an den Besuch des Teillohnpro- gramms – als verhältnismässig. Eine entsprechende Anpassung des Dis- positivs der erstinstanzlichen Verfügung erfolgte jedoch nicht (vgl. vorne lit. B/2). Rechtswirksam und verbindlich wird jeweils nur das Dispositiv ei- nes Entscheids (vgl. MICHEL DAUM, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10). Die Vor- instanz verhält sich widersprüchlich, wenn sie in ihren Erwägungen eine Kürzung nur als rechtmässig erachtet, soweit sie auf drei Monate befristet wird, das Dispositiv der erstinstanzlichen Verfügung jedoch nicht entspre- chend korrigiert (vgl. Erw. II/3.4.3 des angefochtenen Entscheids). 3.3.3. Das Ausmass der Kürzung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 VRPG). Dabei hat die Kürzung ins- besondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen. Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2). Letz- teres ergibt sich aus dem primären Zweck der Kürzung, die betroffene Per- son zum Einhalten der Auflage anzuhalten. Die Auflage, deren Missachtung zur vorliegend umstrittenen Kürzung führte, soll sicherstellen, dass sich der Beschwerdeführer um eine Stelle im Teillohnprogramm bemüht. An diesem muss er jedoch gemäss dem vor- instanzlichen Entscheid gar nicht mehr teilnehmen (vgl. Erw. II/2.4.2 des angefochtenen Entscheids bzw. die Aufhebung der erstinstanzlichen Dis- positiv-Ziffern 3 und 4.2). Die Kürzung zielt folglich nicht auf eine Verhal- tensänderung ab, sondern bildet eine reine Sanktion für bisherige Ver- säumnisse. Dies erweist sich als unverhältnismässig, zumal der Beschwer- deführer keine Möglichkeit hat, durch das Erfüllen der Auflage das Dahin- fallen der Kürzung zu erwirken. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid in- sofern widersprüchlich ist, als die gemäss Erwägungen gebotene Befris- -9- tung der Kürzung auf drei Monate nicht ins Entscheid-Dispositiv aufgenom- men wurde. Eine entsprechende Korrektur erübrigt sich aber, da vorliegend jede Kürzung der materiellen Hilfe gegen den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verstösst. Die Kürzung ist nicht (mehr) geeignet, die ihr zu- grunde liegenden Zwecke zu erreichen. Folglich erweist sie sich als un- rechtmässig. 4. Somit kann die von der Vorinstanz bestätigte Kürzung der materiellen Hilfe (Ziffer 1 des Beschlusses der Sozialkommission) nicht aufrechterhalten werden. Die belassene Kürzungsandrohung um situationsbedingte Leis- tungen und um 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (1. Absatz von Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialkommission) ist ebenfalls aufzuhe- ben, da der Beschwerdeführer am Teillohnprogramm nicht mehr teilneh- men muss. In Ziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids werden lediglich ge- setzliche Pflichten aufgeführt, die auch ohne Erwähnung gelten. Die übri- gen Anordnungen hat bereits die Vorinstanz aufgehoben. Somit erweist sich der Beschluss der Sozialkommission vom 4. Oktober 2023 gesamthaft als nicht gerechtfertigt. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerde- stelle SPG vom 23. Februar 2024 und der Beschluss der Sozialkommission vom 4. Oktober 2023 sind aufzuheben. Vorsorgliche Massnahmen waren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) nicht zu treffen. III. 1. 1.1. Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten gehen daher zu Lasten des Staates. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. - 10 - 1.2. 1.2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er An- spruch auf Ersatz seiner Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Diese sind ihm vor Verwaltungsgericht von der Vorinstanz und der Sozial- kommission der Stadt Q._____ je zur Hälfte zu ersetzen, da ihnen gemäss § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG Parteistellung zukommt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos. 1.2.2. Für die Höhe der Entschädigung ist § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Der Entschädigungsrahmen geht bei niedri- gem Streitwert (unter Fr. 20'000.00) von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Vorliegend ist von einem eher unterdurch- schnittlichen Aufwand (eine einzige, jedoch umfangreiche Rechtsschrift) und einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen; die Bedeutung des Falls war immerhin für den Beschwerdeführer erheblich (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Zu beachten ist zusätzlich, dass gemeinnützige Organisationen nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind und daher nicht nur in Be- zug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung ein tieferer Entschädigungs- rahmen gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009, Erw. 5.2.1). Die Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie vor Verwaltungsgericht. Der Rechtsvertreter hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 1'252.50 eingereicht (Vorak- ten des DGS, S. 89 f.). Parteikosten in entsprechender Höhe erweisen sich nach Massgabe der dargelegten Grundsätze auch vor Verwaltungsgericht als angemessen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt. 2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwer- deführer ist in jenem Verfahren ebenfalls als obsiegend zu betrachten. Ent- sprechend hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Sozialkommission - 11 - der Stadt Q._____ werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Diese gehen daher zu Lasten des Staates. 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war die Sozialkommission der Stadt Q._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); diese hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu er- setzen. 2.2.2. Für das Verfahren vor der Vorinstanz rechtfertigen sich Parteikosten in gel- tend gemachter Höhe (vgl. vorne Erw. 1.2.2). Dabei ist wesentlich, dass in Bezug auf den Streitwert der Aufwand überdurchschnittlich war (Beschwer- de, Replik, Triplik). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Beschluss der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom 4. Oktober 2023 und der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 23. Februar 2024 aufgehoben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 2.2. Die Beschwerdestelle SPG und die Sozialkommission der Stadt Q._____ werden verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 je zur Hälfe (d.h. je Fr. 625.00) zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ wird verpflichtet, dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor der Beschwerdestelle SPG entstan- denen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'252.50 zu ersetzen. - 12 - 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Vertre- tung werden gegenstandlos. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission der Stadt Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 19. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V. Michel C. Müller