1.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind. 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner knappen Beschwerde und den weiteren Eingaben nichts Zusätzliches vor, auf das nicht bereits eingegangen worden wäre oder das am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz etwas ändern könnte.