Solches wird auch nicht substantiiert geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offenbar eine gute Anstellung in der Finanzverwaltung hatte, zumal nicht dargelegt wird, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, erneut eine Anstellung in seinem Heimatland zu erhalten, und er bei Stellung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch seine Mittellosigkeit behauptete und im Niedriglohnbereich arbeitete (act. 45). -8- Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht unter diesen Umständen nicht.