Selbst wenn sich die Vorgänge weitgehend wie vorgebracht abgespielt hätten, wäre nicht auf eheliche Gewalt in der erforderlichen Intensität zu schliessen, weshalb sich eine Partei- und Zeugenbefragung erübrigt. Gleiches gilt für den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen.