50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu schliessen. Vielmehr zeigen die aufgelisteten Ereignisse, dass die Ehegatten nach der Eheschliessung und der Aufnahme des Zusammenlebens keine gemeinsame Grundlage für die Führung einer Ehe gefunden haben. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eines der Probleme offenbar darin verortet, dass der ältere Sohn der Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung lebte. Selbst wenn sich die Vorgänge weitgehend wie vorgebracht abgespielt hätten, wäre nicht auf eheliche Gewalt in der erforderlichen Intensität zu schliessen, weshalb sich eine Partei- und Zeugenbefragung erübrigt.