Auch darin wird lediglich pauschal ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr sicher gefühlt und Angst um sein Leben gehabt. Obschon die Rechtsvertreterin einräumt, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, bislang weder hinreichend konkretisiert noch belegt worden sei, wird auch in der Beschwerde die angebliche häusliche Gewalt weder ausreichend konkretisiert noch belegt. Auch in der Eingabe vom 30. Mai 2024 legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert und glaubhaft dar, weshalb er seiner Ansicht nach Opfer ehelicher Gewalt geworden sein soll. Belege für seine Darstellung werden keine vorgelegt.