1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer lediglich vom 21. April 2022 bis Anfang Mai 2023 und damit weit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammengelebt hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.