Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Ehefrau in ihren diversen Eingaben an das MIKA und an die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde klar zum Ausdruck bringt, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht zur Diskussion steht (MI-act. 64, 74 f. und 77 f.), sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen offenbar eine Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden durch Eingehung einer Scheinehe eingereicht hatte (MI-act. 112 ff.).