Der Beschwerdeführer lebt seit mindestens Anfang Mai 2023 und damit seit über einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt. Ein Getrenntleben dieser Dauer kann nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 3.3) und könnte nur unter besonderen Umständen, namentlich bei belegten Besuchen einer Ehetherapie oder anderen nachgewiesenen Versöhnungsbemühungen wie gemeinsamen Ferien, noch unter Art. 49 AIG subsumiert werden (SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 AIG). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen.