Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, wird die Bedingung nicht mehr eingehalten und ist der Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Unter dem Vorbehalt, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist und dass der betroffenen Person nicht aus anderen Gründen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, ist die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern und ist eine Wegweisung zu verfügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2).