Allerdings hat der Beschwerdeführer nur einen Teil des ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2024 auferlegten Prozesskostenvorschusses fristgerecht bezahlt, gingen doch gemäss dem in den Akten liegenden Zahlungsbeleg vom 24. April 2024 (Valutadatum) anstelle der einverlangten Fr. 1'000.00 lediglich Fr. 958.76 per Auslandzahlung auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein (act. 62). Inwiefern bereits aufgrund dieser unvollständigen Zahlung des Prozesskostenvorschusses nicht auf die Beschwerde hätte eingetreten werden müssen, kann indes offenbleiben, da diese im Sinne der nachfolgenden Erwägungen jedenfalls auch bei materieller Beurteilung abzuweisen ist.