Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Allerdings hat der Beschwerdeführer nur einen Teil des ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2024 auferlegten Prozesskostenvorschusses fristgerecht bezahlt, gingen doch gemäss dem in den Akten liegenden Zahlungsbeleg vom 24. April 2024 (Valutadatum) anstelle der einverlangten Fr. 1'000.00 lediglich Fr. 958.76 per Auslandzahlung auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein (act. 62).