Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2024 wurden das Gesuch um Fristeinräumung zur Nachbesserung der Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt (act. 50 ff.). -4- Nach Eingang eines Teils des Kostenvorschusses (Fr. 958.76 statt Fr. 1'000.00) hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 56 ff., 62 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: