1. Die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen beizuziehen. 2. Der Unterzeichnenden sei eine Frist zur allfälligen Nachbesserung der Beschwerde einzuräumen. 3. Der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau, Frau B._____, seien vor Schranken zu befragen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Weiter ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 11. April 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 45 ff.).