1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 27. Februar 2024 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AIG zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Streitsache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. sowie folgende prozessualen Anträge: