3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit selbstverfasster Eingabe vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (act. 10 ff.). Am 2. April 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid ebenfalls eine Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 26 ff.):