B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. September 2023 reichte der Beschwerdeführer am 26. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) eine selbstverfasste Einsprache ein (MI-act. 97 ff.). Ein durch die Ehefrau des Beschwerdeführers angestrengtes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Täuschung der Behörden durch Eingehung einer Scheinehe wurde offenbar nicht weiterverfolgt (MI-act. 111 ff.). Am 27. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.