Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2023 aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 70), wovon dieser jedoch keinen Gebrauch machte. In der Folge verfügte das MIKA am 8. September 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 84 ff.).