A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Januar 2022 mit Visum in die Schweiz ein, heiratete am 21. April 2022 die hier niederlassungsberechtigte Landsfrau, B._____, geb. tt.mm.jjjj, und erhielt im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April 2023 (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 45-58.). Mit E-Mail vom 6. April 2023 orientierte die Ehefrau die Einwohnerkontrolle V.___