Das Gesuch wurde seinerzeit abgewiesen mit der Begründung, dass es aufgrund fehlender Angaben und der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht abschliessend behandelt werden konnte, die Beschwerdeführerin bereits vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie Verluste aufwies, Betreibungen im Umfang von mehr als einer Million Franken vorlagen sowie die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens in Frage gestellt war. Die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gestützt auf §§ 7b, 7c und 7d SonderV 20-2 hätten letztlich aus denselben Gründen verneint werden müssen, wenn sie seinerzeit bereits zu prüfen gewesen wären.