such allein betreffend Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 auszugehen, lässt sich daher nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als im Gesuch insbesondere keine Angaben zu einer allfälligen Betriebsschliessung (vgl. § 7b SonderV 20-2) zu machen waren (und von der Beschwerdeführerin auch nicht ergänzt wurden).