Entsprechend ergibt sich, dass mit dem erwähnten Entscheid des DVI, Generalsekretariat, das unter der Fallnummer 200458 registrierte Gesuch als Ganzes behandelt, nach Massgabe von § 7a SonderV 20-2 geprüft und schliesslich abgewiesen wurde. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wurde auf die Verwaltungsbeschwerde bzw. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, soweit darin Härtefallmassnahmen nach §§ 7b, 7c und 7d beantragt wurden; im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Damit ist der erstinstanzliche Entscheid vom 22. April 2021 rechtskräftig geworden. Ein Anspruch auf Wiedererwägung wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich.