2. Die Vorinstanz entgegnet dem Vorwurf der Rechtsverweigerung bezüglich Fallnummer 200458 – um welche es hier ausschliesslich gehen kann (vgl. vorne Erw. I/2) –, dass sich der entsprechende Antrag lediglich auf Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 bezog. Eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung falle ausser Betracht, da über Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliege (WBE.2022.149).