II. 1. Die Beschwerdeführerin begründet die behauptete Rechtsverweigerung damit, dass ihr keine anfechtbare Verfügung betreffend Härtefallmassnahmen nach §§ 7b, 7c und 7d SonderV 20-2 ausgestellt worden sei. Rechtskräftig sei nur über die Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 entschieden worden. Da im Gesuch um Härtefallmassnahmen nicht konkretisiert werden müsse, auf welche Bestimmung es sich stütze, sei auch für die Härtefallmassnahmen nach §§ 7b, 7c und 7d SonderV 20-2 eine anfechtbare Verfügung auszustellen.