3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Regierungsratsentscheids. Dieser hält im Dispositiv neben der Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde auch das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch fest (vgl. vorne lit. B/2). In ihrer Beschwerde und Replik setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch einzig und allein mit der Thematik der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung auseinander. Zu den Erwägungen über das gestellte Ausstandsgesuch äussert sie sich nicht und legt folglich auch nicht dar, inwiefern sie mit diesen nicht einverstanden ist.