Die vor Vorinstanz eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde nennt in ihrem Antrag explizit nur die Fallnummer 200458 (vgl. vorne lit. B/1). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Fallnummer 308064 bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Ohnehin gilt es darauf hinzuweisen, dass das DVI, Amt für Wirtschaft und Arbeit, am 25. Januar 2023 das Gesuch Fallnummer 308064 abgewiesen hat. Aufgrund dieses Entscheids in der Sache fällt eine Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung seitens der Erstinstanz ohnehin nicht mehr in Betracht.