Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, sie habe am 13. Januar 2021, 28. Januar 2021, 25. Februar 2021, 15. April 2022, 11. Mai 2022, 29. Juni 2022 und 30. Juni 2022 "finanzielle Massnahmen gemäss den §§ 7b, 7c und 7d" der SonderV 20-2 beantragt. Hierzu legt sie verschiedene von ihr als "Gesuche" bzw. als "Verfügung" bezeichnete E-Mails vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3).