Das Gesuch wurde seinerzeit abgewiesen mit der Begründung, dass es aufgrund fehlender Angaben und der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht behandelt werden könne und dass die Beschwerdeführerin sich am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe, womit die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Här- tefallverordnung; SR 951.262) nicht erfüllt sei. Die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gestützt auf §§ 7b, 7c und 7d SonderV 20-2 hätten letztlich aus denselben Gründen verneint werden müssen.