Tatsächlich erfolgte dies erst mit dem separaten Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. April 2022 (registriert unter der Fallnummer 500064), das jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. vorne Erw. I/2.1). Das Vorgehen des DVI, Generalsekreta- -8- riat, von einem Gesuch allein betreffend Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 auszugehen, ist daher nicht zu beanstanden.