AGS 2021/03-01) traten erst nach Gesuchseinreichung in Kraft und fielen daher als anwendbare Gesetzesgrundlagen von vornherein ausser Betracht. Dass das DVI, Generalsekretariat, in seinem Entscheid auch nicht auf § 7b SonderV 20-2 einging, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, wurden doch im Gesuch keine Angaben zu einer allfälligen Betriebsschliessung (im Sinne dieser Bestimmung) gemacht. Tatsächlich erfolgte dies erst mit dem separaten Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. April 2022 (registriert unter der Fallnummer 500064), das jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. vorne Erw.