Zu den Erwägungen über das gestellte Ausstandsgesuch äussert sie sich nicht und legt folglich auch nicht dar, inwiefern sie mit diesen nicht einverstanden ist. Da es in Bezug auf die Frage des Ausstands an einer genügenden Begründung der Beschwerde mangelt, darf insofern nicht darauf eingetreten werden (§ 43 Abs. 2 VRPG). 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im vorstehend präzisierten Umfang ist die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde materiell zu beurteilen; im Übrigen ist darauf nicht einzutreten. II. -6-