Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 688). -5- Die vor Vorinstanz eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde nennt in ihrem Antrag explizit nur die Fallnummer 200583 (vgl. vorne lit. B/1). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf andere Gesuche (insbesondere Fallnummern 200456, 500064, 308063 und 500221) bezieht, ist darauf nicht einzutreten.